Bewirtungsbeleg

Der Bewirtungsbeleg: die 7 wichtigsten Fragen & Antworten

  • Der Bewirtungsbeleg: die 7 wichtigsten Fragen & Antworten
  • 17.12.25
  • 11 Minuten Lesedauer

Erst die Pflicht und dann das Vergnügen? Wer mit seinen Angestellten oder Geschäftspartner:innen essen geht, kann dieses Sprichwort gepflegt umdrehen. Denn wie in Deutschland so oft üblich, lauert schon die Bürokratie. Daran ist natürlich erst einmal nichts verkehrt – wenn sie in diesem Falle nicht mit einer gewissen Zettelwirtschaft in Form eines Bewirtungsbelegs verbunden wäre. Genau bei dem sollten Sie sich aber auskennen, denn nicht selten nehmen Finanzämter im Rahmen der Betriebsprüfung solche Ausgaben besonders unter die Lupe.

Was ist ein Bewirtungsbeleg?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Bewirtungsbeleg ist das zentrale Dokument, um Verpflegungsaufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend zu machen.
  • Das Finanzamt benötigt dazu bestimmte Angaben wie Leistungsdatum, Anlass sowie Namen und Firma der Beteiligten, damit Bewirtungskosten wie ein Geschäftsessen für den Betriebsausgabenabzug zugelassen werden.
  • Für Rechnungen über 250 Euro (Brutto) gelten verschärfte Pflichtangaben: Hier muss zwingend der Name und die Anschrift Ihres Unternehmens als Rechnungsempfänger auf dem Beleg angegeben sein.
  • Differenzierung des Abzugs: Bei reiner Mitarbeiterbewirtung sind die Kosten zu 100 % abziehbar. Bei Einladung externer Personen (Geschäftspartner) gilt die 70/30-Regel: 70 % sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, 30 % nicht. Die enthaltene Umsatzsteuer kann jedoch zu 100 % als Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • Achtung TSE-Pflicht: Seit dem Ablauf aller Übergangsfristen erkennt das Finanzamt nur noch maschinell erstellte Belege mit einer gültigen TSE-Nummer (Technische Sicherheitseinrichtung) an. Handschriftliche Quittungen sind nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt.
  • E-Rechnung & Aufbewahrung: Seit 2025 müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Zudem wurde die gesetzliche Aufbewahrungsfrist durch das BEG IV auf 8 Jahre verkürzt.
Beispiel Bewirtungsbeleg 2026

1. Was sind Bewirtungskosten und Bewirtungsbeleg?

Sie gehen mit Geschäftspartner:innen in ein Restaurant. Ist dieses Essen automatisch eine Betriebsausgabe? Grundsätzlich ja, sofern ein eindeutiger geschäftlicher Anlass vorliegt und dieser korrekt dokumentiert wird.

Bewirtungskosten sind Ausgaben für die Verpflegung von Personen aus geschäftlichem Anlass. Gemäß § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mindern diese Aufwendungen den Gewinn, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Dies gilt sowohl für die Bewirtung externer Partner als auch für die eigene Belegschaft. Während Bewirtungen in Gaststätten den Regelfall darstellen, können auch Verpflegungsaufwendungen in den eigenen Büroräumen (z. B. durch Catering bei einem Workshop) unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar sein, sofern die Bewirtung im Vordergrund steht.

Unterscheidung des Abzugs:

  • Eigene Angestellte: Die Kosten können in voller Höhe (100 %) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
  • Externe Geschäftspartner: Laut § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind diese Ausgaben nur zu 70 % absetzbar. Die restlichen 30 % werden als privat veranlasst eingestuft. Die Umsatzsteuer ist jedoch immer zu 100 % als Vorsteuer abziehbar.

Voraussetzungen für den Abzug:

  • Geschäftlicher Zweck: Der Anlass muss konkret benannt werden (z. B. Vertragsverhandlung, Projektbesprechung).
  • Angemessenheit: Die Kosten müssen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen gelten. Starre Grenzen von 100 oder 200 Euro existieren gesetzlich nicht; die Angemessenheit orientiert sich an der Bedeutung des Geschäftsfalls und der Branche. Üblich sind im Mittelstand oft Beträge bis ca. 150 Euro pro Person.
  • Nachweis durch den Bewirtungsbeleg: Für eine ordnungsgemäße Buchhaltung müssen alle Angaben zeitnah und vollständig vorliegen. Der Beleg muss heute nicht mehr zwingend physisch „eingereicht“ werden, sondern muss GoBD-konform (revisionssicher) digital archiviert sein. Der Gastwirt druckt die erforderlichen Angaben meist direkt auf die Rechnung (inkl. TSE-Signatur). Fehlende Angaben zum Anlass oder den Teilnehmern können digital ergänzt werden, müssen aber untrennbar mit der Originalrechnung verknüpft sein.

Aktuelle Steuersätze: 19 % als Standard im Restaurant

Nachdem verschiedene befristete Regelungen ausgelaufen sind, gilt im Jahr 2026 für die Gastronomie wieder die klare Trennung nach dem Verzehrort:

  • 19 % Umsatzsteuer: Dieser Regelsatz fällt einheitlich für alle im Restaurant verzehrten Speisen und Getränke an.
  • 7 % Umsatzsteuer: Der ermäßigte Steuersatz gilt ausschließlich für Speisen, die geliefert oder zur Mitnahme (Take-away) bestellt werden.
  • Hintergrund: Die während der Corona-Pandemie eingeführte Absenkung auf 7 % für Speisen im Restaurant-Verzehr ist bereits zum 31. Dezember 2023 endgültig ausgelaufen.
  • Wichtig für den Vorsteuerabzug: Prüfen Sie Ihre Bewirtungsbelege 2026 konsequent auf den Steuersatzausweis von 19 %. Da geschäftliche Bewirtungen fast immer im Restaurant stattfinden, führt ein falscher Ausweis (z. B. 7 % für Speisen vor Ort) dazu, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug für diesen Beleg streichen kann.
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2. Was sind keine Bewirtungskosten?

Sie empfangen Kund:innen zu Besprechungen in den eigenen Büroräumen und stellen Kaffee, Kekse und sonstige Häppchen sowie Getränke zur Verfügung? Diese Ausgaben fallen steuerlich gesehen nicht unter Bewirtungskosten, sondern sind als Geste guter Gastgeberschaft zu verbuchen.

3. Was ist bei Bewirtungsrechnung und Bewirtungsbeleg zu beachten?

Bewirtungsrechnung vs. Bewirtungsbeleg

Die Bewirtungsrechnung ist die klassische Quittung des Gastronomiebetriebs. Sie enthält die Einzelpositionen, Netto- und Bruttobeträge, den Steuersatz sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer. Für die steuerliche Anerkennung im Unternehmen reichen diese Basisangaben jedoch nicht aus. Fordern Sie bei Geschäftsessen daher immer explizit einen ordnungsgemäßen Bewirtungsbeleg an.

Der TSE-Standard als Pflicht: Jede Bewirtungsrechnung muss heute zwingend über eine TSE-Signatur (Technische Sicherheitseinrichtung) verfügen. Diese wird meist als QR-Code oder in Form von Prüfsummen und Zeitstempeln auf den Beleg gedruckt. Belege ohne diesen Nachweis werden vom Finanzamt nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt und führen zum Verlust des Vorsteuerabzugs.

E-Rechnungspflicht beachten: Seit Januar 2025 sind Unternehmen verpflichtet, strukturierte E-Rechnungen empfangen zu können. Bei größeren Bewirtungen oder Veranstaltungen sollten Sie prüfen, ob der Gastronomiebetrieb Ihnen die Rechnung digital in einem GoBD-konformen Format (z. B. ZUGFeRD) zur Verfügung stellen kann, um die Prozessautomatisierung in Ihrer Buchhaltung (z. B. mit finway) zu optimieren.

Eigenbeleg und Zeitnähe

Sollten Sie den Bewirtungsbeleg doch einmal vergessen haben, können Sie einen digitalen Eigenbeleg erstellen, der in der Buchhaltung mit der vorliegenden Bewirtungsrechnung verknüpft wird. Beachten Sie jedoch, dass ein Eigenbeleg die fehlende TSE-Signatur der Originalrechnung nicht ersetzen kann – ohne diese bleibt der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Laut Bundesfinanzhof (BFH) muss die Aufzeichnung des Bewirtungsvorgangs zeitnah erfolgen. Um die GoBD-Konformität zu wahren, sollten die Angaben (Anlass und Teilnehmer) unmittelbar nach der Bewirtung, spätestens jedoch bei Einreichung in der Buchhaltung, digital erfasst werden. Bei Bewirtungen im Ausland gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie im Inland. Kann glaubhaft dargelegt werden, dass lokale Gepflogenheiten (z. B. fehlende maschinelle Belege in bestimmten Ländern) die Einhaltung deutscher Standards unmöglich machen, bleibt die Anerkennung im Einzelfall möglich.

Wer unterschreibt den Bewirtungsbeleg?

Den Bewirtungsbeleg unterschreiben immer Sie als Gastgeber:in des Geschäftsessens. Im Rahmen der digitalen Buchhaltung mit finway kann dies auch durch eine digitale Bestätigung im Workflow erfolgen. Damit bestätigen Sie die Richtigkeit aller Angaben. Übersteigt der Rechnungsbetrag 250 Euro, ist es zwingend erforderlich, dass Ihre Firmendaten bereits vom Gastronomiebetrieb maschinell auf die Rechnung aufgedruckt wurden. Nachträgliche handschriftliche Ergänzungen der Empfängerdaten durch Sie selbst führen zur Ablehnung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt.

Wie lange muss ich den Bewirtungsbeleg aufheben?

Der Beleg sollte umgehend digitalisiert werden (z. B. über die finway App), da Thermopapier schnell ausbleicht und die Lesbarkeit für Betriebsprüfungen nicht dauerhaft garantiert ist.

Wichtige Gesetzesänderung: Durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) wurde die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege zum 01.01.2025 von 10 auf 8 Jahre verkürzt. Dennoch empfiehlt sich die digitale Archivierung über den gesamten Zeitraum, um eine revisionssichere Dokumentation gegenüber dem Finanzamt sicherzustellen.

4. Bewirtungsbeleg ausfüllen: Welche Angaben müssen enthalten sein, damit der Betriebsausgabenabzug klappt?

Nun zu den harten Fakten: Ein Bewirtungsbeleg muss vollständig und korrekt ausgefüllt sein, um den Betriebsausgabenabzug zu sichern. Dabei wird strikt zwischen sogenannten Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro) und Rechnungsbeträgen über 250 Euro unterschieden.
Bitte beachten Sie, dass die Finanzverwaltung bei Beträgen über 250 Euro keine handschriftlichen Ergänzungen der Empfängerdaten durch den Gastgebenden mehr akzeptiert. Diese müssen zwingend maschinell vom Gastronomiebetrieb aufgedruckt sein, um den Vorsteuerabzug (19 %) nicht zu gefährden.

Welche Angaben gehören auf den Bewirtungsbeleg bei Rechnungen bis 250 Euro (Kleinbetragsrechnung)?Welche zusätzlichen Angaben müssen Bewirtungsbelege bei Bewirtungskosten über 250 Euro enthalten?
Ort der Bewirtung, d.h. Name des RestaurantsOrt der Bewirtung, d.h. Name des Restaurants
Rechnungsdatum bzw. Leistungsdatum (i.d.R. der Tag der Bewirtung)Rechnungsdatum bzw. Leistungsdatum (i.d.R. der Tag der Bewirtung)
7 % MwSt. auf Speisen (Ermäßigter Satz seit 2026)7 % MwSt. auf Speisen (Ermäßigter Satz seit 2026)
19 % MwSt. auf Getränke (Unveränderter Regelsatz)19 % MwSt. auf Getränke (Unveränderter Regelsatz)
TSE-Pflicht: Gilt für jeden Beleg ab dem ersten Euro. Ohne TSE-Signatur kein Vorsteuerabzug und keine Anerkennung als BetriebsausgabeTSE-Pflicht: Gilt für jeden Beleg ab dem ersten Euro. Ohne TSE-Signatur kein Vorsteuerabzug und keine Anerkennung als Betriebsausgabe
Unterschrift des:der GastgebendenUnterschrift des:der Gastgebenden
Zusätzlich dazu ist der:die Gastgebende zu folgenden Angaben auf dem Bewirtungsbeleg verpflichtet:Zusätzlich dazu ist der:die Gastgebende zu folgenden Angaben auf dem Bewirtungsbeleg verpflichtet:
Anlass der BewirtungAnlass der Bewirtung
Name und Firma der bewirteten Person(en), d.h. der Gäste*Name und Firma der bewirteten Person(en), d.h. der Gäste*
Bewirtungskosten (Nettobetrag, USt. und Bruttobetrag gemäß beigefügter Rechnung)Bewirtungskosten (Nettobetrag, USt. und Bruttobetrag gemäß beigefügter Rechnung)
falls zutreffend: Trinkgeldfalls zutreffend: Trinkgeld
Anschrift des RestaurantsAnschrift des Restaurants
Angaben über die verzehrten Speisen und GetränkeAngaben über die verzehrten Speisen und Getränke
Preise der einzelnen Gerichte und GetränkePreise der einzelnen Gerichte und Getränke
Name und Anschrift des einladenden Unternehmens
Rechnungsnummer
Steuernummer des Restaurants

*Diese Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg gelten selbst für Personen, denen sonst per Gesetz zum Schutz von Berufsgeheimnissen das Auskunftsverweigerungsrecht zusteht – etwa bei Journalist:innen (Pressegeheimnis) oder Jurist:innen (anwaltliche Schweigepflicht). Bei größeren Gruppen ist es ausreichend, diese näher zu bezeichnen und die Personenanzahl anzugeben, statt diese namentlich einzeln aufzulisten.

Bei Rechnungsbeträgen bis zu 250 Euro (Brutto) spricht man von einer sogenannten Kleinbetragsrechnung. Auf dem dazugehörigen Bewirtungsbeleg müssen Details zum Rechnungsempfänger (Ihr Unternehmen) sowie die Steuernummer oder USt-IdNr. des Restaurants nicht zwingend aufgeführt werden.

Wichtige Korrektur: Entgegen weitverbreiteter Meinung müssen der Name und die Anschrift des Restaurants jedoch auf jedem Beleg stehen, um den Vorsteuerabzug zu sichern – auch bei Beträgen unter 250 Euro.

Für eine ordnungsgemäße Buchhaltung empfiehlt es sich, auch bei Kleinbeträgen alle Angaben vollständig zu erfassen. Ein Blick auf die (meist maschinell erstellte) Bewirtungsrechnung genügt, um Adresse und USt-Identifikationsnummer zu verifizieren.

Achtung bei Beträgen über 250 Euro: Hier verlangen die Finanzbehörden zwingend, dass die Angaben zum Gastgebenden (Ihr Unternehmen) direkt durch das Restaurant bzw. den Gastwirt maschinell auf den Beleg aufgedruckt werden. Nachträgliche handschriftliche Ergänzungen durch das einladende Unternehmen führen im Jahr 2026 regelmäßig dazu, dass das Finanzamt den Beleg für den Vorsteuerabzug nicht anerkennt. Nur wenn Ihr Unternehmen nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist eine manuelle Ergänzung für den reinen Betriebsausgabenabzug unkritisch.

5. Kann ich das Trinkgeld von der Steuer absetzen?

Ja, das Trinkgeld zählt als Nebenleistung zur Bewirtung zu den geschäftlichen Bewirtungskosten und kann zu 70 % als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (ein Vorsteuerabzug ist auf Trinkgelder jedoch nicht möglich). Idealerweise lassen Sie das Trinkgeld direkt beim Bezahlvorgang über das Kassensystem erfassen, sodass es auf dem maschinellen TSE-Beleg ausgewiesen wird. Ist dies technisch nicht möglich, sollte der Betrag handschriftlich auf der Rechnung vermerkt und vom Servicepersonal quittiert werden.
Sollte das Personal die Quittierung im Einzelfall ablehnen, können Sie als Gastgeber:in einen Eigenbeleg erstellen. Achten Sie dabei darauf, dass dieser für eine GoBD-konforme Buchhaltung zwingend einen eindeutigen Bezug zur maschinellen Restaurantrechnung (z. B. Angabe der Rechnungsnummer) enthalten muss. Da die Finanzbehörden 2026 verstärkt auf die Unveränderbarkeit digitaler Belege achten, sollte dieser Eigenbeleg zeitnah zusammen mit der Originalrechnung digitalisiert und revisionssicher archiviert werden.

6. Bei welchen Anlässen wird der Bewirtungsbeleg ausgestellt?

Grundsätzlich können Sie alle betrieblich veranlassten Bewirtungen steuerlich geltend machen. In der Buchhaltung müssen Sie dabei strikt zwischen der Bewirtung von externen Geschäftspartner:innen und der Bewirtung von Mitarbeitenden unterscheiden.

Bewirtung von Mitarbeitenden (100 % Abzug): Verpflegen Sie ausschließlich eigene Angestellte aus konkretem betrieblichem Anlass (z. B. ein Arbeitsessen bei Projektbesprechungen), sind diese Kosten zu 100 % als Betriebsausgabe absetzbar. Eine Beschränkung auf „zwei Mal pro Jahr“ gibt es hierbei nicht; diese gilt nur für gesellschaftliche Betriebsveranstaltungen (wie Weihnachtsfeiern) bis zu einem Freibetrag von 110 Euro pro Person.

Bewirtung von Externen (70 % Abzug): Bei der Kundenbewirtung sind 70 % der Kosten absetzbar. Eingeladen werden können neben Kund:innen auch Begleitpersonen wie Berater:innen oder Mitarbeitende des anderen Unternehmens. Eigene Angehörige müssen Sie jedoch privat einladen, es sei denn, diese sind im Unternehmen angestellt oder Mitinhaber:innen.

Anlass und Reisekosten – Das müssen Sie wissen:

Präzision beim Anlass: Pauschale Begriffe wie „Geschäftsessen“ reichen 2026 nicht mehr aus. Geben Sie die konkrete Thematik an (z. B. „Projektplanung Produktlaunch 2026“).
Vorsicht bei Geburtstagen: Rein private Feiern sind nicht absetzbar. Aber: Findet eine Feier (z. B. zum Dienstjubiläum) in einem fast ausschließlich beruflichen Rahmen statt, kann sie laut aktueller BFH-Rechtsprechung dennoch als Betriebsausgabe anerkannt werden. Hier ist die Abgrenzung im Einzelfall entscheidend.
Geschäftsreisen: Wenn Sie auf Reisen Geschäftspartner:innen einladen, mindert dies Ihren eigenen Verpflegungsmehraufwand. Für ein Mittag- oder Abendessen werden Ihnen pauschal 11,20 € (40 % der 28-Euro-Pauschale) von Ihren Spesen abgezogen.

7. Wie sind Bewirtungskosten zu buchen?

Im Folgenden beschreiben wir, wie Bewirtungskosten für Geschäftspartner:innen (nach dem Prinzip 70/30) korrekt gebucht werden:

  • 70 Prozent des Nettoaufwands sind als abzugsfähige Betriebsausgaben gewinnmindernd zu buchen.
  • 30 Prozent des Nettoaufwands werden als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben verbucht.
  • Das Trinkgeld wird ebenfalls im Verhältnis 70/30 gebucht (beachten Sie: hier fällt keine Vorsteuer an!).
  • Voller Vorsteuerabzug: Ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, kann die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zu 100 Prozent als Vorsteuer geltend gemacht werden – unabhängig von der 70/30-Aufteilung des Nettobetrags.

Konkret heißt das (Beispiel 2026): Nehmen wir eine Rechnung über 400 Euro Netto (bestehend aus Speisen und Getränken):

Netto-Aufteilung:

  • 280 Euro (70 %) werden als abzugsfähige Betriebsausgaben gebucht.
  • 120 Euro (30 %) werden auf das Konto „Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“ gebucht.

Umsatzsteuer (Beispiel-Split):

Angenommen, auf der Rechnung sind durch das Splitting (7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke) insgesamt 54 Euro Umsatzsteuer ausgewiesen. Diese 54 Euro können Sie zu 100 % als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.

Trinkgeld (z. B. 30 Euro):

  • 21 Euro (70 %) sind abzugsfähig.
  • 9 Euro (30 %) sind nicht abzugsfähig.
  • Hinweis: Es wird keine Vorsteuer gezogen.

Spickzettel für Kundenbewirtung im Rahmen eines geschäftlichen Anlasses:

  • Bewirtung (Netto): 70 % abzugsfähig / 30 % nicht abzugsfähig.
  • Umsatzsteuer: 100 % erstattungsfähige Vorsteuer (egal ob 7 % oder 19 %).
  • Trinkgeld: 70 % abzugsfähig / 30 % nicht abzugsfähig (keine Vorsteuer).

Disclaimer:

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Stand: 10.05.2026. Alle Angaben ohne Gewähr.