FAQs zum Thema E-Rechnung
Ist ein PDF eine E-Rechnung?
Nein. Nur weil Rechnungen digitalisiert und per E-Mail verschickt werden, erfüllen sie nicht die Standards für die künftige E-Rechnung. Eine echte E-Rechnung nach neuem Standard (EN 16931) besteht aus einem strukturierten XML-Datensatz, der maschinell auslesbar ist. Das PDF dient künftig nur noch als „Lesehilfe“ (z. B. beim Hybrid-Format ZUGFeRD).
Wer muss E-Rechnungen ausstellen?
Die E-Rechnungspflicht betrifft lediglich Leistungen zwischen Unternehmen (B2B), bei dem sowohl Rechnungssteller als auch Leistungsempfänger im Inland ansässig sind (Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte, aber auch Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, gemäß UStG).
Neu: Von der Verpflichtung, E-Rechnungen auszustellen, sind nach der neuen Gesetzgebung auch Vermieter:innen betroffen, die steuerpflichtig an andere Unternehmer:innen vermieten (§ 9 UStG). Bisher konnte etwa der Mietvertrag als Rechnung genutzt werden.
Ausnahmen von der Verpflichtung bilden Kleinbetragsrechnungen von bis zu 250 Euro (§ 33 UStDV) oder Fahrausweise (§ 34 UStDV), die weiterhin als sonstige Rechnungen z.B. in Papierform übermittelt werden können.
Muss ich meine bestehenden Rechnungssysteme umstellen?
Ja, alle Systeme müssen seit 2025 E-Rechnungen verarbeiten können. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Buchhaltungssoftware kompatibel ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Wann wird die E-Rechnung verpflichtend?
Seit 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Ab spätestens 2028 wird die Ausstellung von E-Rechnungen für alle Unternehmen verpflichtend, die Rechnungen über der Kleinbetrag-Grenze ausstellen.
Mit Blick auf den zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwand aufseiten der Unternehmen hat der Gesetzgeber aber eine Übergangsregelung für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.
Bis Ende 2026 … dürfen für in 2025 und 2026 ausgeführte B2B-Umsätze weiter Papierrechnungen übermittelt werden, genau wie elektronische Rechnungen, die noch nicht dem neuen Format entsprechen.
Bis Ende 2027 … dürfen für in 2027 ausgeführte B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden, genau wie elektronische Rechnungen, die noch nicht dem neuen Format entsprechen. Achtung: Voraussetzung für diese Regelung ist, dass der Rechnungsaussteller einen Vorjahresumsatz (Gesamtumsatz 2026) von maximal 800.000 Euro hat. Unternehmen, deren Umsatz diese Grenze überschreitet, können weiterhin den elektronischen Datenaustausch (EDI-Verfahren) nutzen, auch wenn das Format der elektronischen Rechnung noch nicht der europäischen Norm (94/820/EG) entspricht.
Ab 2028 … sind dann alle Anforderungen an die E-Rechnung zwingend einzuhalten.
Warum reicht mein E-Mail-Postfach für den Empfang nicht aus?
E-Rechnungen (XML) sind für Menschen kaum lesbar. Zudem verlangt die GoBD eine revisionssichere Archivierung des Original-Datensatzes. Ein Ausdruck oder das bloße Ablegen im Filesystem reicht nicht aus. Sie benötigen ein System wie finway, das die XML-Daten visualisiert, validiert und rechtssicher speichert
Was passiert, wenn ich eine XRechnung meiner Lieferanten nicht korrekt verarbeite?
Wenn Sie E-Rechnungen nicht im gesetzlich vorgeschriebenen digitalen Originalformat GoBD-konform aufbewahren, gefährden Sie Ihren Vorsteuerabzug. Das Finanzamt kann den Abzug verweigern, wenn der Belegnachweis nicht den neuen Anforderungen entspricht.
Welche Vorteile bietet die E-Rechnung?
Sie spart Ressourcen und manuelle Arbeit und ist nicht zuletzt umweltfreundlicher. Durch die Automatisierung der Rechnungsverarbeitung wird die Buchhaltung effizienter und weniger fehleranfällig.