Buchführung

Unter Buchführung/Buchhaltung versteht man die sachliche und zeitliche Zuordnung aller Geschäftsvorgänge, welche Auswirkungen auf das Vermögen des Unternehmens haben.

Aus §238 des Handelsgesetzbuchs ergibt sich eine grundsätzliche Buchführungspflicht. Demnach soll es einem  „sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit” möglich sein,   „einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens” zu bekommen. Für die richtige Buchhaltung werden deshalb oftmals Buchhalter:innen bzw. Steuerberater:innen konsultiert. Mit einem Rechnungsprogramm gelingt die ordnungsgemäße Buchhaltung jedoch auch ohne Buchhalter:in.

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Ziele der Buchführung

Jedoch ist die ordnungsgemäße Buchhaltung nicht nur eine Pflicht, sondern kann auch als nützliches Tool fungieren (yaaaay!). Denn bei ordentlichen Durchführung, bietet die Buchhaltung dem:der Unternehmer:in :

  • einen genauen Überblick über die aktuelle Vermögenslage
  • eine hohe Transparenz und somit hohe Nachvollziehbarkeit aller Geschäftsvorgänge, welche sich auf die Vermögenslage des Unternehmens auswirken
  • eine Basis zur Ermittlung des Unternehmenserfolges
  • eine Grundlage zur Besteuerung des Unternehmens

Arten der Buchführung

Zur Buchhaltung verpflichtet ist jeder:jede Unternehmer:in. Für die verschiedenen Arten von Unternehmern unterscheidet man jedoch zwischen den zwei grundsätzlichen Arten: Die einfache und doppelte Buchführung.

Einfache Buchführung

Um diese Art der Buchhaltung nutzen zu können, müssen Sie entweder als Freiberufler:in tätig sein oder als Gewerbetreibender:in in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Umsatz von weniger als 600.000€ und einen Gewinn von weniger als 60.000€ per anno vorweisen können.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so muss ein:eine Unternehmer:in bei der einfachen Buchführung nur seine Einnahmen und Ausgaben in chronologischer Reihenfolge verbuchen. Hierfür gibt es die Einnahmen-Überschuss Rechnung (EÜR): ein amtlicher Vordruck, der die Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens gegenüber stellt. Sind die Einnahmen höher als die Ausgaben, so wurde ein Gewinn erwirtschaftet. Umgekehrt? So wurde ein Verlust gemacht.

Achtung! Halten sich die Betriebseinnahmen bei weniger als 22.000€ im Jahr, so genügt eine formlose Gewinnermittlung und keine EÜR muss ausgefüllt werden.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Doppelte Buchführung (oder in kurz: Doppik)

Zur Doppik verpflichtet sind alle

  • Kaufleute
  • Gewerbetreibende mit einem Umsatz von mehr als 600.000€ oder mehr als 60.000€ Gewinn im Jahr
  • Kapitalgesellschaften

Für diese Unternehmer:innen gelten komplexere Dokumentationspflichten, denn statt der einfachen EÜR muss eine Bilanz aufgestellt werden. In einer Bilanz stehen sich jedoch nicht Ein- und Ausnahmen gegenüber, sondern Kapitalherkunft (Passiva) und Kapitalverwendung (Aktiva).

Bilanz Aktiva Passiva

Grundsätzlich gilt: die doppelte Buchführung beruht auf dem Bilanz-Gleichgewicht. Das heißt, eine Veränderung auf einem Konto führt immer zu einer Veränderung auf mindestens einem weiteren (Gegen-)konto. Somit ist die Bilanzsumme der beiden Seiten identisch.

Demnach wird jeder Geschäftsvorfall auf mindestens zwei Konten verbucht – daher auch der Name doppelte Buchführung.

Übrigens! Auch der Unternehmenserfolg wird in der doppelten Buchführung zweimal erhoben. Einmal durch die Bilanz wie oben gelernt, zum anderen durch die sogenannte Gewinn- und Verlustrechnung (GUV). Bei der GUV handelt es sich um eine Übersicht aller Aufwände und Erträge eines Unternehmens während eines bestimmten Zeitraums. Die GUV bildet den Hauptbestandteil eines Jahresabschluss und wird deswegen auch oft als  „große Schwester” der EÜR betitelt.

 

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