Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Die Gewinn- und Verlustrechnung (kurz GuV genannt) stellt alle Aufwendungen und Erträge einer Geschäftsperiode des Unternehmens gegenüber. Hierbei wird schlussendlich der unternehmerische Jahreserfolg ermittelt, sprich ob das Unternehmen einen Gewinn oder Verlust gemacht hat. Gemeinsam mit der Bilanz gehört sie zu den wichtigsten Bestandteilen des Jahresabschlusses. Im Gegensatz zur Bilanz handelt es sich hier um eine Zeitraumrechnung. Das bedeutet, dass die Erfolgsermittlung über einen gewissen Zeitraum (wer hätte das gedacht) stattfindet und nicht zu einem bestimmten Datum (dafür gibt es ja die Bilanz).

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GuV – Grundlagen

Die GuV ist ein Hauptbestandteil der doppelten Buchführung, sprich des externen Rechnungswesens. Gesetzlich ist in §242 HGB vorgeschrieben:

„[Jeder Kaufmann] hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.”

Als Darstellungsform der GuV kann entweder die Staffelform oder die Kontenform gewählt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die gewählte Form auch in den Folgejahren beibehalten werden muss! Zusätzlich muss die GuV die Werte des Vorjahres beinhalten, damit ein Vergleich der Posten möglich ist. Fällt ein Posten weg, entsteht an dieser Position ein Leerposten. Ist der Vergleich nicht direkt möglich, ist eine Erläuterung im Anhang erforderlich.

Achtung! Für bestimmte Unternehmer:innern gelten erleichterte Anforderungen und sie müssen keine gesamte GuV als Teil des Jahresabschlusses erstellen, sondern lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Für wen diese Vorschriften gelten, können Sie im Artikel zur Buchführung erfahren.

Das GuV-Konto

An sich ist die GuV ein Unterkonto des Eigenkapitals und somit ebenfalls Teil der Bilanz. Auf diesem T-Konto stehen sich alle Aufwendungen und Erträge gegenüber, die das Unternehmen innerhalb eines Zeitraums erwirtschaftet hat. Meistens handelt es sich hierbei um ein ganzes Geschäftsjahr, es kann jedoch auch sinnvoll sein eine monatliche GuV für das Unternehmen zu erstellen, um immer den Überblick zu behalten und eventuelle Fehlentwicklungen bereits während des Jahres vorbeugen zu können. Auf der linken Seite (Sollseite) des Kontos stehen alle Aufwendungen und auf der rechten Seite (Habenseite) alle Erträge.

Gewinn- und Verlustrechnung GUV

Der Saldo des Kontos, also die Differenz der beiden Seiten, ist der Jahreserfolg. Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, spricht man von einem Jahresüberschuss, der das Eigenkapital steigert. Sind jedoch die Aufwendungen höher, ergibt sich ein Jahresfehlbetrag, der sich mindernd auf das Eigenkapital auswirkt. Der Saldo wird nach seiner Berechnung auf das Eigenkapitalkonto verbucht. Je nachdem ob das Unternehmen einen Überschuss oder einen Verlust erwirtschaftet hat, ergibt sich der Buchungssatz:

Jahresüberschuss

GuV an Eigenkapital (Betrag)

Jahresfehlbetrag

Eigenkapital an GuV (Betrag)

Geschafft! Nun ist das GuV-Konto abgeschlossen.

Gliederung nach HGB

Der §275 HGB gibt ganz genau die Positionen an, die in einer GuV angeführt werden müssen und ihre Reihenfolge. Es kann nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren vorgegangen werden. Auch hier muss ein Verfahren gewählt werden, welches kontinuierlich beibehalten wird.

Gesamtkostenverfahren

Dieses Verfahren berücksichtigt alle Aufwendungen, die über das Jahr angefallen sind. Es werden also auch Aufwendungen für Bestandsminderungen oder Erträge für Bestandserhöhungen verbucht. Zusätzlich gliedert es die Kosten nach Kostenarten.

Umsatzkostenverfahren

Im Gegensatz zum Gesamtkostenverfahren werden hier nur die Kosten in Betracht gezogen, die für tatsächlich verkaufte Güter oder Dienstleistungen angefallen sind. Hier werden die Kosten nicht nach Kostenarten gegliedert, sondern nach den Funktionsbereichen sprich den Abteilungen (Vertrieb, Verwaltung, Produktion etc.). Da dieses Verfahren aussagekräftiger ist, wird es in der Regel gegenüber dem Gesamtkostenverfahren bevorzugt.

Wichtig ist, dass die Gliederung der GuV nach dem Bruttoprinzip erfolgt. Dabei geht es nicht um den steuerlichen Bruttobetrag, sondern dass zunächst alle Einzelpositionen aufgelistet und dann erst miteinander verrechnet werden. Das Nettoprinzip ist nur in sehr wenigen Ausnahmen zulässig. Hier erfolgt die gegenseitige Aufrechnung bereits vorher.

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