1. Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit: Die Geschäftsvorfälle müssen tatsächlich stattgefunden haben und rein rechnerisch aus den Büchern abgeleitet werden können
Grundsatz der Einzelbewertung: Vermögensgegenstände müssen einzeln bewertet werden. In Ausnahmefällen können jedoch auch Gruppenbewertungen möglich sein
Grundsatz zur Klarheit und Übersichtlichkeit: Es muss für sachverständige Dritte möglich sein, der Buchführung zu folgen. Das heißt, sie muss zum Beispiel in einer lebenden Sprache formuliert worden sein und unter den einzuhaltenden Aufbewahrungsfristen erfasst werden
Grundsatz der Vollständigkeit: Die Buchführung darf keine Lücken aufweisen
Grundsatz zur Ordnungsmäßigkeit: Verbuchung von Geschäftsvorfällen muss sowohl zeitnah als auch chronologisch erfolgen
Grundsatz zur Sicherheit: Aufzeichnungen müssen sicher vor Verlust archiviert werden. Hinzufügend ist die Aufbewahrung so zu organisieren, dass die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen gewährleistet bleibt
Belegprinzip: Keine Buchung ohne Beleg (und vice versa)
2. Abgrenzungsgrundsätze
Imparitätsprinzip: Verluste müssen zu dem Zeitpunkt verbucht werden, an welchen sie prognostizierbar waren. Ein Beispiel dafür wären drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Realisationsprinzip: Gewinne werden erst dann verzeichnet, wenn sie realisiert wurden und somit zugegangen sind
Vorsichtsprinzip: Risiken müssen abgewogen werden und in Zukunft berücksichtigt werden
Grundsatz der Periodenabgrenzung: Erträge und Gewinne sind in dem Jahr zu verbuchen, in welchen sie entstanden sind
3. Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung
Bilanzklarheit: Eine Bilanz hat eine eindeutige und klare Gliederung zu haben
Bilanzwahrheit: Die Bilanz muss wahr und somit auch vollständig sein (Lügen ist nicht)
Bilanzkontinuität: Die Gliederung der Bilanz muss zudem konstant sein und immer in der gleichen Art und Weise fortgeführt werden
Bilanzidentität: Schlussbilanz des letzten Jahres = Eröffnungsbilanz des neuen Jahres