Das Angebot ist die Reaktion des:der Verkäufers:in auf eine Kundenanfrage. Nimmt der:die Kunde:in dieses Angebot an, entsteht ein Kaufvertrag, der für beide Seiten verpflichtend ist.
Angebot
Natürlich ist jede:r frei darin, wie das Angebot gestaltet ist. Es gibt jedoch bei einem geschäftlichen Angebot bestimmte Merkmale, die man anführen sollte, um sicher zu gehen, dass man sich wirklich über alle Bestandteile des Vertrags einig ist. Die wichtigsten Bestandteile sind:
- Spezifizierung der Waren und Anzahl
- Preis
- Rabatte
- Lieferzeit und -bedingungen (insbesondere Erfüllungsort)
- Porto
- Zahlungsbedingungen
- Gesamtbetrag mit Steuern
Aufgepasst! Bei Kaufverträgen mit Kund:innen im Ausland gelten andere Bestimmungen, als innerhalb von Deutschland. Hier ist es besonders wichtig, alle Einzelheiten genauestens anzugeben und vorher zu recherchieren, welche Bedingungen gelten bzw. möglich sind. Vor allem bei Zahlungsbedingungen und Lieferkosten ist Vorsicht geboten. Auf langen Transportwegen kann deutlich mehr schiefgehen, als bei einem kurzen Versand innerhalb Deutschlands.
Formen des Angebots
Grundsätzlich ist das Angebot nicht an eine bestimmte Form gebunden. Unterschieden wird in erster Linie zwischen mündlichen und schriftlichen Angeboten. Die Form des Angebots bestimmt jedoch, wie lange es gültig ist. Genaue Fristen für die Abgabe und Annahme eines Angebots sind im BGB in den §§145ff. geregelt.
Mündliche Angebote können beispielsweise nur sofort angenommen werden, nach der Unterhaltung verfallen sie. Dies gilt ebenso bei Telefonaten. Wird das Angebot per E-Mail abgegeben, ist man für 24 Stunden daran gebunden. Per Brief ist ein Angebot für eine Woche bindend (Postweg + Überlegungszeit). Bei geschäftlichen Angeboten ist es von Vorteil, die Schriftform zu wählen oder sie per E-Mail zu verfassen, da man somit Schwarz auf Weiß alle Bestandteile des Angebots aufgelistet hat und es im Nachhinein nicht zu Missverständnissen kommen kann.
Freizeichnungsklauseln
Ist man sich noch nicht zu 100% sicher oder möchte noch einige Bestandteile des Kaufvertrags offen lassen, gibt es aber auch die Möglichkeit sogenannte Freizeichnungsklauseln einzubeziehen und somit nicht rechtlich an das Angebot gebunden zu sein. Besonders praktisch ist dies, wenn man einem:r Kunde:Kundin ein schnelles Angebot machen möchte, man jedoch noch nicht genau weiß, um welche Anzahl an Artikeln es sich überhaupt handelt. Am Häufigsten verwendet werden zum Beispiel:
- unverbindlich
- ohne Gewähr
- freibleibend
- Lieferung/Preis vorbehalten
- solange der Vorrat reicht
Außerdem ist es möglich, optionale Angebotspositionen anzugeben. Diese werden gesondert in dem Angebot aufgeführt und nicht in der Angebotssumme berücksichtigt. Der:die Kunde:Kundin kann entscheiden, ob er:sie diese mit in den Kaufvertrag einbeziehen möchte oder nicht.
Tipp: Haben Sie das Gefühl, Sie versinken in den Mengen an geschäftlichen Unterlagen? Vereinbaren Sie jetzt eine 30-minütige Demo für finway und erfahren Sie, wie Sie ganz einfach Ihre geschäftlichen Ausgaben digital und übersichtlich koordinieren können!