Abschreibungen

Gegenstände des Anlagevermögens, die dem Unternehmen längere Zeit zur Verfügung stehen unterliegen einem Wertverlust, der verschiedene Gründe haben kann. Deshalb wird der Wert des Gegenstands jedes Jahr um den Wertverlust korrigiert. Dieser wird als Aufwendung verbucht, der sogenannten Abschreibung. Auch das Umlaufvermögen kann einen Wertverlust erleiden, hier darf jedoch nur abgeschrieben werden, wenn die Wertminderung dauerhaft ist.

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Wie entstehen Abschreibungen?

Wir wissen nun, dass Abschreibungen immer auftreten, sobald eine Wertminderung vorliegt. Der Wert einer Produktionsmaschine verringert sich beispielsweise durch Abnutzung und natürlichen Verschleiß. Andere Gründe für den Wertverlust können die technische Überholung oder auch der Ablauf von Patenten und Nutzungsrechten sein.

Dabei wird in zwei Kategorien unterteilt, den Wertverlust allgemeiner und spezieller Art.

Wertverlust allgemeiner Art

  • wirtschaftlich bedingte Ursachen (technischer Fortschritt, Verschiebungen auf dem Markt)
  • rechtlich bedingte Ursachen (Ablauf von Schutzrechten/Nutzungsrechten)
  • witterungsbedingte Ursachen (Rost durch Regen)

Wertverlust spezieller Art

  • verbrauchsbedingte Ursachen (Abnutzung durch Gebrauch)
  • zeitlich bedingte Ursachen (Verschleiß, Abbau)

Bei der planmäßigen Abschreibung handelt es sich um eine Wertminderung, welche durch die betriebliche Nutzung des Vermögensgegenstands verursacht wird. Diese kann man also sehr gut abschätzen. Eine außerplanmäßige Abschreibung wird vorgenommen, wenn die Wertminderung durch einen außergewöhnlichen Vorfall hervorgerufen wird, beispielsweise einem Unfall oder auch hohe Wertschwankungen am Markt. Wie oben genannt darf das Umlaufvermögen nur außerplanmäßig abgeschrieben werden.

Für Unternehmer ist die Buchung von Abschreibungen attraktiv, da sich diese gewinnmindernd auswirkt und man dadurch Steuern sparen kann. Rechtlich sind Abschreibungen im §253 HGB geregelt. Hier kann man entnehmen, für welche Wirtschaftsgüter eine Abschreibungspflicht gilt.

Wie berechnet man die Abschreibung?

Die gesamten Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes werden über den Nutzungszeitraum abgeschrieben. Man nennt die Kosten aktivierungspflichtige Anschaffungskosten. Sie sind in §255 HGB geregelt und werden folgendermaßen berechnet:

Wie berechnet man Abschreibungen?

Nettopreis: Listenpreis des Produkts
Preiserhöhungen: durch eventuelle Sonderausstattung
Preisminderungen: Skonti / Rabatte

Anschaffungsnebenkosten: Kosten zur Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes (z.B. Lieferkosten)
Die Nutzungsdauer vieler Wirtschaftsgüter ist sehr detailliert in der sogenannten AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) festgelegt. Auch vorgeschriebene Abschreibungsmethoden sind hier zu entnehmen.

Zeitraum der Abschreibung

Die Abschreibungen beginnen mit dem Zeitpunkt, an dem das Wirtschaftsgut betriebsbereit ist, also nicht mit Beginn der tatsächlichen Nutzung. Dabei handelt es sich meistens um den Tag, an dem das Wirtschaftsgut gekauft oder geliefert wurde. Hierbei wird monatsgenau mit dem jeweiligen Monatsanfang gerechnet.

Beispiel: Das Gut geht dem Unternehmen zwischen dem 01. und 30. Juni zu → die Abschreibung beginnt mit dem 01. Juni des momentanen Geschäftsjahres.

Das Ende des Abschreibungszeitraums kommt durch Ausscheiden aus dem Betrieb durch Verkauf, Verlust oder Verschrottung zustande. Bei planmäßiger Abschreibung ist der Gegenstand nach Ablauf der Nutzungsdauer vollständig abgeschrieben und der Restbuchwert beträgt 0€.

Übrigens! Wenn ein Wirtschaftsgut auch nach der vollständigen Abschreibung noch in Betrieb bleibt, wird es mit einem Restbuchwert von 1€ in der Bilanz aufgeführt.

Abschreibungsmethoden

Der jährliche Abschreibungsbetrag muss nicht immer gleich hoch sein. Da es verschiedene Gründe für den Wertverfall gibt, stehen verschiedene Abschreibungsmethoden zur Verfügung, mit denen man den Abschreibungsbetrag berechnet. Handelsrechtlich sind folgende Methoden zulässig:

1. Lineare Abschreibung

Hier handelt es sich um die gängigste Abschreibungsmethode. Die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts werden gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt und der jährliche Abschreibungsbetrag bleibt immer gleich. Es wird angenommen, dass die Abnutzung des Guts über die gesamte Nutzungsdauer immer gleich stark ist.

Zur Berechnung des Abschreibungsbetrags teilen wir ganz einfach die Anschaffungskosten durch die Nutzungsdauer in Jahren.

Jährlicher Abschreibungsbetrag

2. Geometrisch-degressive Abschreibung

Im Gegensatz zur linearen Abschreibung sind bei der degressiven Abschreibung die jährlichen Abschreibungsbeträge nicht konstant, sondern sinken kontinuierlich.

Bei der geometrisch-degressiven Methode wird jedes Jahr ein fester Prozentsatz des Restwertes abgeschrieben.

Da hierbei nie der Restbuchwert von 0€ erreicht werden kann, darf man einmalig zur linearen Abschreibung wechseln. Beim Wechsel zur linearen Methode wird der Restbuchwert über die verbleibende Nutzungsdauer linear abgeschrieben (siehe Punkt 1).

3. Arithmetisch-degressive Abschreibung

Ähnlich wie bei der geometrisch-degressiven Abschreibung fällt hier der Abschreibungsbetrag mit jedem Jahr. Hierbei fällt er jedoch nicht um einen gewissen Prozentsatz, sondern um einen bestimmten Wert. Der sogenannte Degressionsbetrag (der Wert, um den die Abschreibungssumme fällt) wird folgendermaßen berechnet:

Degressionsbetrag

Die degressive Abschreibung stellt vor allem für junge Unternehmen einen großen Vorteil dar, da die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren deutlich höher sind als bei der linearen Abschreibung. Jedoch ist die degressive Abschreibung seit 01.01.2011 steuerrechtlich nicht mehr zulässig. Das heißt alle Wirtschaftsgüter, die seitdem gekauft wurden dürfen nicht mehr degressiv abgeschrieben werden.

Aufgrund der wirtschaftlichen Situation durch die Corona-Pandemie wurde die degressive Abschreibung ausnahmsweise wieder eingeführt. Sie ist nun wieder zulässig für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die seit dem 01.01.2020 angeschafft wurden.

4. Leistungsbezogene Abschreibung

Die leistungsbezogene Abschreibung berücksichtigt, dass Wirtschaftsgüter je nach Beanspruchung unterschiedlich abgenutzt werden. Es wird also nicht jedes Jahr derselbe Betrag abgeschrieben, sondern nach einem bestimmten Kriterium, welches die tatsächliche Abnutzung gut widerspiegelt. So wird beispielsweise die Abschreibung für einen Geschäftswagen nach den Kilometern berechnet, die er im jeweiligen Geschäftsjahr zurückgelegt hat.

5. Progressive Abschreibung

Die progressive Abschreibung funktioniert genau entgegen der degressiven. Hier steigt der Abschreibungsbetrag kontinuierlich. Dies ist besonders bei Anlagegegenständen von Vorteil, deren Nutzung und Ertrag mit der Zeit steigt. Beispiele hierfür sind Acker oder Weingüter. Diese Abschreibungsmethode ist steuerrechtlich jedoch nicht zulässig, also nur für handelsrechtliche und interne Zwecke heranzuziehen.

Wie bucht man Abschreibungen?

Am Ende jedes Geschäftsjahres wird der Abschreibungsbetrag von jedem Bestandskonto, auf dem abgeschrieben wird, auf das Aufwandskonto für die Abschreibungen gebucht. Da das Konto „Abschreibungen” ein Aufwandskonto ist, wird es auf das GuV-Konto abgeschlossen. Anhand des Beispiels einer Maschine, die für 200.000€ netto am 15. Mai 2021 angeschafft und linear über 10 Jahre linear abgeschrieben wird ergeben sich folgende Berechnungen und Buchungssätze:

Buchung am 15.05.2021:
Maschinen 240.000€ an Verbindlichkeiten 285.600€
VorSt 45.600€

Abschreibungsbetrag pro Monat: 240.000€/12*10 = 2.000€
Abschreibungsbetrag im 1. Jahr: 2.000€ * 8 Monate = 16.000€
Abschreibungsbetrag für volle Jahre: 2.000€ * 12 Monate = 24.000€
Abschreibungsbetrag im letzten Jahr: 2.000€ * 4 Monate = 8.000€

Buchungen am 31.12.2021:
Abschreibungen an Maschinen 16.000€
GuV an Abschreibungen 16.000€
Eigenkapital an GuV 16.000€

Buchungen am 31.12.2022 etc.:
Abschreibungen an Maschinen 24.000€
GuV an Abschreibungen 24.000€
Eigenkapital an GuV 24.000€

Buchungen am 31.12.2031:
Abschreibungen an Maschinen 8.000€
GuV an Abschreibungen 8.000€
Eigenkapital an GuV 8.000€

Geschafft! Nun ist die Maschine vollständig abgeschrieben.

Abschreibungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), also Güter mit einem Einkaufswert von bis zu 1.000€ netto, gibt es Ausnahmen bei der Abschreibung, welche genau geregelt sind. Hierbei gibt es drei Stufen, in denen jeweils verschiedene Vorschriften zur Abschreibung gelten:

Anschaffungswert unter 250€ netto

Güter mit einem Anschaffungswert bis zu 250€ netto können sofort abgeschrieben werden. Diese Güter können also im Anschaffungsjahr mit ihrem vollen Wert als Aufwendung gebucht werden. Alternativ können sie in einen Sammelposten mit allen geringwertigen Gütern aufgenommen werden, der wiederum kontinuierlich abgeschrieben wird.

Anschaffungswert über 250€ bis 800€ netto

Bei einem Warenwert über 250€ bis zu 800€ netto gibt es drei verschiedene Alternativen: man kann sie sofort abschreiben, sie in den Sammelposten für GWG aufnehmen oder gemäß AfA abschreiben.

Anschaffungswert über 800€ bis 1000€ netto

Ab 800€ netto können GWG nicht mehr sofort abgeschrieben werden. Hier bleibt bloß noch die Wahl zwischen der Aufnahme in den Sammelposten und der Abschreibung gemäß AfA.

Wie wird nun der Sammelposten abgeschrieben?

Auf dem Sammelposten befinden sich alle Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von bis zu 1000€ netto, die das Unternehmen über den Sammelposten abschreiben möchte. Hier wird lediglich die Gesamtsumme des Sammelpostens berechnet und jährlich 20% vom Gesamtbetrag abgeschrieben, ganz egal welche Güter welche Abnutzung hatten.

Abschließend lässt sich sagen: Abschreibungen stellen den Wertverlust eines Wirtschaftsguts dar. Sie wirken gewinnmindernd und dadurch steuersenkend. Es gibt verschiedene Möglichkeiten die jährlichen Abschreibungsbeträge zu berechnen, je nachdem welche am besten die Wertminderung des Gegenstands widerspiegelt. Für Güter mit einem Anschaffungswert von bis zu 1000€ gibt es Sonderregelungen, die das Abschreiben erleichtern.

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